Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten für Online-Shops – Teil 1

DR. FLORIAN LINDER,
RECHTSANWALT
OFFICE@VBSN.AT
WWW.VBSN.AT
LESEZEIT: 5 MINUTEN

Impressum & Preisauszeichnungsgesetz (PrAG)

Bei dem Betreiben eines Webshops ist eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen zu beachten. Diese sind jedoch nicht immer einheitlich, sondern in vielen verschiedenen Gesetzen geregelt. Auch der Anwendungsbereich der Gesetze variiert dabei. In der Serie „Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten für Online-Shops“ werden einige wichtige, ausgewählte Vorschriften dargestellt und erläutert; darüber hinaus können aber auch andere Gesetze anwendbar sein.

In der vierteiligen Serie „Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten für Onlineshops“ klärt Sie Rechtsanwalt Dr. Florian Linder über die rechtlich relevanten Bedingungen, Pflichten und zur Anwendung kommenden Gesetze auf, damit Sie als Betreiber eines Onlineshops auf der sicheren Seite stehen und über die aktuelle Gesetzeslage informiert sind. Zum Start erfahren Sie im ersten Teil alle Details zum Impressum, was darin unbedingt enthalten sein muss, wie sich das E-Commerce-Gesetz (ECG) darauf auswirkt, sowie die Besonderheiten des Preisauszeichnugsgesetz (PrAG).

1. Impressum

Betreiber von Websites müssen bestimmte Angaben veröffentlichen (in der Regel im Rahmen des „Impressum“). Dies unabhängig davon ob ein Webshop betrieben wird oder nicht. Diese Angaben sind aber nicht für jeden Unternehmer dieselben, sondern hängen z.B. davon ab, ob der Unternehmer in das Firmenbuch eingetragen ist und ob sein Unternehmen unter die Gewerbeordnung fällt oder nicht.

Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer müssen gemäß § 14 UGB beispielsweise die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht angeben. Unter die GewO fallende Unternehmer, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, haben gemäß § 63 GewO den Namen sowie den Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben.

Nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) muss das Impressum folgende Angaben enthalten (unabhängig von der Eintragung des Unternehmers in das Firmenbuch): Name/Firma, Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, zuständige Aufsichtsbehörde, Kammer/Berufsverband, Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften, UID.

Nach dem Mediengesetz bestehen abgestufte Offenlegungspflichten je nachdem, ob es sich um eine „kleine“ oder „große“ Website handelt. Eine „große Website“ liegt vor, wenn der Informationsgehalt über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen. Alle anderen Websites sind „kleine Websites“. Websites, die sich auf die (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte beschränken, gelten als kleine Websites. Auch der einfache Webshop ohne redaktionelle Beiträge unterliegt nicht der vollen, sondern nur einer eingeschränkten Offenlegungspflicht (kleine Website). „Kleine Websites“ müssen nur Namen/Firma, Unternehmensgegenstand sowie Wohnort/Sitz angeben. „Große Websites“ müssen darüber hinaus z.B. die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“), bestimmte Beteiligungen, die Gesellschafter und Organmitglieder angeben.

Ferner muss auf der Website ein Link zur sogenannten „Online Streitbeilegungsplattform“ aufgenommen werden.

2. Auszeichnung der Preise

Wenn sich das Angebot des Unternehmers (zumindest auch) an Verbraucher richtet, sind gesetzliche Bestimmungen zur Preisauszeichnung zu beachten. Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) kommt zur Anwendung, wenn Sachgüter oder Dienstleistungen Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden. Bei der Auszeichnung von Leistungen kommt das PrAG nur dann zur Anwendung, wenn das Anbieten der Gewerbeordnung (GewO) unterliegt.

Das PrAG normiert Vorgaben über die Preisauszeichnung für Sachgüter, sofern diese sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden (§ 2 Abs 1 PrAG). Wenn der Unternehmer allerdings freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten Preise auszeichnet, sind die Vorgaben des PrAG ebenfalls zu beachten (§ 13 Abs 1 PrAG).

Gemäß § 9 Abs 1 PrAG sind die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

Nach dem ECG muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

Nach dem FAGG muss der Unternehmer den Verbraucher über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten, informieren. Im nächsten Teil der Serie erklärt Dr. Florian Linder welche Pflichten Sie als Betreiber eines Online-Shops im Zusammenhang mit dem Fern- und Auswärtschaftsgesetz (FAGG) zu erfüllen haben. Das FAGG regelt unter anderem, welche Informationen einem Konsumenten vor Zustandekommen eines Vertrages oder Vertragserklärung mitzuteilen sind.

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