Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten für Online-Shops – Teil 2

DR. FLORIAN LINDER,
RECHTSANWALT
OFFICE@VBSN.AT
WWW.VBSN.AT
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Fern- und Auswärtschaftsgesetz (FAGG)

Im ersten Teil der Serie hat Rechtsanwalt Dr. Florian Linder Sie bereits über die wichtigsten Aspekte des Impressums, sowie des Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) aufgeklärt. Der zweite Teil der Serie „Rechtliche Rahmenbedingen und Informationspflichten für Online-Shops“ behandelt das Fern- und Auswärtschaftsgesetz (FAGG), und wie Sie die rechtlichen Vorgaben und Pflichten am besten in Ihrem Onlineshop umsetzen.

1. Plichten nach dem FAGG

Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG). Es gilt daher typischerweise für Webshops im B2C-Bereich, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme vom Anwendungsbereich vorliegt (z.B.  Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden). Für manche Dienstleistungen gelten Sondervorschriften (z.B. für Finanzdienstleistungen das FernFinG).

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über eine Reihe von Umständen informieren, insbesondere über:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
  • den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,
  • Telefonnummer, Fax, Email-Adresse;
  • den Gesamtpreis (siehe oben bei Punkt 2.);
    • bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten;
  • die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
    • bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars;

  • zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien;
  • die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
  • die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte;
  • die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software;
  • die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren.

Die wichtige Information über das gesetzliche Rücktrittsrecht kann mittels der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Dies ist zu empfehlen, weil damit den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls entsprochen wird. Allerdings sind bei der Musterbelehrung verschiedene Konstellationen zu unterscheiden und die Belehrung ist je nach Sachverhalt aus verschiedenen Textbausteinen zusammenzusetzen. Es ist jedenfalls auf eine korrekte Belehrung zu achten, weil die Belehrung sonst insbesondere unwirksam sein könnte. Damit würde sich die Rücktrittsfrist (normalerweise 14 Tage) um 12 Monate verlängern (§ 12 FAGG).

Bei Fernabsatzverträgen sind die Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein. Unter „dauerhaftem Datenträger“ sind neben Papier, USB-Sticks, CD-Roms, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten auch Emails zu verstehen, sofern sie abgespeichert und unverändert wiedergegeben werden können (§ 3 Z 5 FAGG).

Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die oben genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat (§ 7 Abs 3 FAGG).

Bei vielen Webshops werden diese Vorgaben so gelöst, dass der Kunde auf seine Bestellung per Email eine Bestellbestätigung erhält (die noch nicht die Annahme des Angebots darstellt). In dieser Bestellbestätigung werden die oben genannten Informationen erteilt. Zugleich wird dem Kunden das Muster-Widerrufsformular mitgeschickt. Manche Unternehmer hängen dem Email auch die AGB an. Zugleich mit Absendung der Ware wird dem Kunden die Versandbestätigung per Email zugeschickt. Damit wird dem Kunden auch der geschlossene Vertrag iSd § 7 Abs 3 FAGG bestätigt.

Das FAGG enthält ferner Vorgaben für die Gestaltung des Webshops und des Zahlungsvorgangs. Der Unternehmer hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert („Bestell-Button“), muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.

Im Beitrag nächste Woche informiert Sie Dr. Florian Linder über die Informationspflichten laut dem E-Commerce-Gesetz (ECG) und auf welche Besonderheiten Sie als Betreiber eines Online-Shops achten müssen.

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