Rechtliche Rahmenbedingungen und Informationspflichten für Online-Shops – Teil 3

DR. FLORIAN LINDER,
RECHTSANWALT
OFFICE@VBSN.AT
WWW.VBSN.AT
LESEZEIT: 5 MINUTEN

E-Commerce-Gesetz (ECG) & Vorgaben des KSchG

Im letzten Teil der Serie hat Rechtsanwalt Dr. Florian Linder für Sie das Thema Fern- und Auswärtschaftsgesetz (FAGG) und die dadurch entstehenden Pflichten für Betreiber von Onlineshops behandelt. Der dritte Teil der Serie „Rechtliche Rahmenbedingen und Informationspflichten für Online-Shops“ behandelt die aufkommenden Pflichten nach dem ECG, sowie Vorgaben des KSchG.

1. Pflichten nach dem ECG

Auch nach dem ECG sind Informationspflichten zu beachten, etwa über die einzelnen technischen Schritte, die zur Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen; den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext; die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Kommerzielle Kommunikation muss klar und eindeutig als solche erkennbar sein.

Das ECG enthält ferner Vorgaben für die Abgabe der Vertragserklärung. Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. Der Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen.

2. Vorgaben des KSchG

Nachdem die wesentlichen Informationspflichten und das Rücktrittsrecht nunmehr im FAGG geregelt sind (nachzulesen im zweiten Teil der Serie <LINK), enthält das KSchG nur mehr ergänzende Regelungen. Beispiele:

  • Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen (z.B. Hotline), so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten (§ 6b KSchG).
  • Die Leistungsfrist bei Warenlieferungen beträgt im Zweifel 30 Tage. Davon können die Parteien allerdings durch Vereinbarung abweichen, und zwar auch in AGB.

Im vierten und letzten Teil der Serie behandelt Dr.Florian Linder abschließend das hochaktuelle Thema Datenschutz, sowie die rechtliche Lage und Besonderheiten bei der Zusendung von Newslettern.

Bekannt durch:

Scroll to Top